
Für die Gestaltung des Standes ist der Aussteller zuständig. Hierbei sind die typischen Ausstellungskriterien der Veranstaltung zu berücksichtigen.
Wände, die an Besuchergänge grenzen, sollen durch den Einbau von Vitrinen, Nischen, Displays u.ä. aufgelockert werden. Bei Kopf- und Blockständen ist darauf zu achten, dass die zu den Besuchergängen befindlichen Standseiten transparent gestaltet werden und max. bis zu 50 % geschlossenen werden dürfen. Standrückseiten, die an Nachbarstände grenzen, sind neutral zu halten, um den Nachbarstand in dessen Gestaltung nicht zu beeinträchtigen.
Produkte, die in ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO Konvention 182 hergestellt wurden, dürfen nicht zur Gestaltung und Ausstattung des Standes verwandt werden.