
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenfalls nachweispflichtig.
Die Standsicherheit von Standbauten ist zur Erzielung einer ausreichenden Längs- und Querstabilität für eine horizontale Ersatzflächenlast (Staudruck) von 0,125 kN/m2 anzusetzen. Bei Abweichungen hiervon ist ein genauerer Nachweis zu führen.
Die MESSE ESSEN GmbH behält sich vor, in begründeten Fällen vor Ort eine kostenpflichtige Überprüfung der Standsicherheit durch einen Statiker vornehmen zu lassen.
Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen.
Auf Wunsch bietet die MESSE ESSEN GmbH dem Aussteller an, die in zweifacher Ausfertigung eingereichten Standbaupläne zu prüfen.
Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und -konstruktionen genehmigungspflichtig
Vermaßte Standpläne, mindestens im Maßstab 1:100, mit Grundrissen und Ansichten müssen spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn der MESSE ESSEN GmbH in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Ein Exemplar der Standpläne geht nach Überprüfung mit dem Genehmigungsvermerk an den Aussteller/Standbauer zurück. Erst mit dem Genehmigungsvermerk ist der Standbau freigegeben. Für die Genehmigung von:
– zweigeschossigen Bauten
– Kino- oder Zuschauerräumen
– Bauten im Freigelände
– Sonderkonstruktionen
werden folgende Unterlagen (in zweifacher Ausfertigung) bis spätestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn in deutscher Sprache benötigt:
a) Von einem zweiten, unabhängigen Statiker geprüfte oder prüffähige statische Berechnung nach deutschen Normen
b) Baubeschreibung
c) Standbauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Konstruktionsdetails in größerem Maßstab
d) Rettungswegplan mit Nachweis der Rettungsweglängen und -breiten ist zu erbringen.
e) Bei Vorlage eines Prüfbuchs/einer Typenprüfung entfallen die Punktea), b) und c)
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens werden dem Aussteller/Standbauer in Rechnung gestellt.